Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen vom 09.08.2023

§ 1 Allgemeine Bedingungen

1.1 Die Leistungen der LuX Energie Solar GBR mit Sitz in 29683 Bad Fallingbostel, Marienburger

Str. 3, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt

schriftlich zustande, Abweichungen sind nur zulässig im gegenseitigen Einvernehmen. Diese AGB

haben auch dann ihre Gültigkeit, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen

Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos

ausgeführt wird.

1.2 Sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen, alle Vereinbarungen sowie den Vertrag betreffende

Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen der LuX Energie Solar GBR und dem Kunden

zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen ausschließlich der Schriftform.

Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.

1.3 Sonstige Zusagen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter sind nur wirksam, wenn

sie von der LuX Energie Solar GBR schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Leistungsumfang

2.1 Alle Leistungen der LuX Energie Solar GBR ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.

2.2 Die LuX Energie Solar GBR ist berechtigt, die erforderlichen Leistungen, die zur Durchführung

des Vertrages erforderlich sind, durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Zahlungsmodalitäten

3.1 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für

zusätzliche Kosten außerhalb des Angebotes stellt die LuX Energie Solar GBR eine gesonderte

Rechnung.

3.2 Es gelten die Zahlungsbedingungen wie bei Angebotsannahme schriftlich vereinbart. Sofern sich

aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist dies maßgebend.

3.3 Bei nicht fristgemäßer Zahlung hat die LuX Energie Solar GBR das Recht, Verzugszinsen in

Höhe von 8,5 v.H. pro Jahr und eine Säumnisgebühr in Höhe von 0,5 v.H. des noch fälligen

Betrages zu erheben.

3.4 Die Aufrechnung von Forderungen bzw. das Zurückhalten von Zahlungen ist nur bei

rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig.

3.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Falls uns Umstände bekannt werden,

die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder auf Zahlungsunfähigkeit

hinweisen, kann die LuX Energie Solar GBR die Lieferung von einer Vorauszahlung der Vergütung

abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung

oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die

Vorauszahlung ablehnt oder nach Fristsetzung nicht leistet, ist die LuX Energie Solar GBR zum

Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz berechtigt.

3.6 Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren

eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht ohne weitere

Voraussetzungen. Mit Zugang der Rücktrittserklärung werden sämtliche offene Rechnungen und

Vergütungsansprüche sofort fällig und zahlbar.

§ 4 Voraussetzungen für etwaige Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde hat sicherzustellen, dass in der Phase der Vorbereitung und Durchführung aller

möglicherweise erforderlichen Montagearbeiten bzw. Erdarbeiten die Baufreiheit gewährleistet ist.

Eventuell daraus resultierende Unkosten trägt der Kunde selbst. Der Nachweis der statischen

Prüfung ist seitens des Kunden zu erbringen.

4.2 Soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist, hat der

Kunde der LuX Energie Solar GBR und den von dieser beauftragten Dritten uneingeschränkten

Zugang zu dem Gebäude zu gestatten.

4.3 Für sämtliche Nachweise und Genehmigungen, die für die ordnungsgemäße und

rechtskonforme Ausführung erforderlich sind (z.B. Denkmalschutz), hat der Kunde Sorge zu tragen.

4.4 Die LuX Energie Solar GBR ist berechtigt im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden

Schadensersatz zu verlangen. Im Moment des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen

Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.

§ 5 Vereinbarung über Lieferfristen und Lieferverzug

5.1 Grundsätzlich sind nur schriftlich vereinbarte Fristen und Termine bindend.

5.2 Kommt es aufgrund von mangelnder Mitwirkung des Kunden zur Verschiebung in der Einhaltung

von Fristen oder Terminen, so verlängern sich diese entsprechend; sollte die LuX Energie Solar

GBR die Verzögerung zu vertreten haben, gilt dieses nicht. Termin- und Fristvereinbarungen stehen

unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von der LuX Energie Solar GBR

ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen.

Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die uns die Leistung nicht nur

vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung,

behördliche Anordnungen usw., auch wenn die bei von uns beauftragten Dritten oder deren

Auftragnehmer eintreten – haben wir auch bei verbindlichen Terminen und Fristen nicht zu

vertreten.

5.3 Sofern die LuX Energie Solar GBR einen Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche

Vertragsverletzungen zu vertreten hat, haftet diese nach den gesetzlichen Bestimmungen, dies gilt

auch bei einem Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen. Beruht der Verzug nicht auf einer von der

LuX Energie Solar GBR zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung, ist der

Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt. Dies gilt auch, wenn der von der LuX Energie Solar GBR zu vertretende Verzug

auf einer schuldhaften Verletzung einer unserer wesentlichen Vertragspflichten beruht.

§ 6 Versendungsleistung; Gefahrtragung

6.1 Der Verkäufer trägt die Versandkosten, die Verpackung und die Versandversicherung. Eine

zusätzliche Bruchversicherung wird von uns nur auf Wunsch des Käufers und gegen Berechnung

der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Weitere Verpflichtungen werden von uns insoweit nicht

übernommen.

6.2 Die Art des Versandes wird von der LuX Energie Solar GBR gewählt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Erst nach vollständiger Zahlung des Entgeltes geht das Eigentum aller Komponenten der Anlage

auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes behält sich die LuX Energie Solar

GBR das Eigentum an der Anlage vor.

7.2 Bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen des Kunden, ist die LuX Energie Solar

GBR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir die Anlage

herausverlangen, die Kosten der Demontage der Anlage und für technische Veränderungen, die

durch die Montage der Anlage bedingt waren oder auf Wunsch der Kunden erfolgt sind, trägt der

Kunde selbst.

7.3 Der Kunde hat bis zum Eigentumsübergang die Anlage zu warten und angemessen zum

Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Anlage ist dem Kunden während des

Bestehens des Eigentumsvorbehalts untersagt. Die Weiterveräußerung der Anlage ist gestattet,

wenn der Kunde nicht in Verzug ist. Die entstehende Forderung aus einem Weiterverkauf oder

einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Anlage tritt der

Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die LuX Energie Solar GBR

ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die LuX Energie Solar GBR abgetretenen Forderungen

in eigenem Namen für die LuX Energie Solar GBR einzuziehen. Kommt der Kunde seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, kann die Einziehungsermächtigung widerrufen

werden.

7.5 Wird die von der LuX Energie Solar GBR gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum

stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht uns das Eigentum an der neuen Sache in dem

Bruchteil zu, der unserem Rechnungswert unserer Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache

zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetz das

Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist sich die LuX Energie

Solar GBR mit dem Käufer darüber einig, dass der Käufer der LuX Energie Solar GBR das

Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis unseres Rechnungswertes der

Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder

Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.6 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird

der Kunde auf das Eigentum der LuX Energie Solar GBR hinweisen und die LuX Energie Solar GBR

unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die LuX Energie

Solar GBR die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der LuX Energie

Solar GBR entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür

der Kunde.

§ 8 Haftung für Sachmängel

Für Mängel haften wir wie folgt :

8.1 Der Kunde versichert, dass Unbefugte zur Anlage keinen Zugang haben. Während der​

Gewährleistungsfrist darf die Anlage ausschließlich durch eine qualifizierte Fachfirma gewartet und

instandgehalten werden.

8.2 Grundsätzlich sind der LuX Energie Solar GBR gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich

mitzuteilen und zu rügen.

8.3 Sollte die Anlage bei Lieferung einen Mangel aufweisen, ist die LuX Energie Solar GBR

innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt den Mangel zu beseitigen.

8.4 Nach Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer angemessenen

Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 11 - die Vergütung mindern

oder vom Vertrag zurücktreten.

8.5 Natürliche Abnutzungen sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Weiterhin

ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger

Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, sowie

Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der LuX

Energie Solar GBR nicht eingeschalteter Dritter entstehen.

8.6 Unabhängig von den Sachmängelhaftungsansprüchen gewähren die Hersteller zusätzlich eine

Garantie gemäß den jeweiligen Herstellungsangaben. Im Falle einer Garantieleistung behält sich die

LuX Energie Solar GBR vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts prüfen zu lassen, ob ein

Garantiefall vorliegt. Falls ein Garantiefall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten

Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Eine Kostenübernahme für

Garantieleistungen ist grundsätzlich Sache der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten

Produkts. Die LuX Energie Solar GBR ist im Falle einer Insolvenz bzw. Nichterbringung der

Garantieleistung seitens des Herstellers zu einer Garantieleistung nicht verpflichtet.

§ 9 Anspruch auf Schadensersatz

9.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen

Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind

ausgeschlossen, soweit die LuX Energie Solar GBR den Schaden leicht fahrlässig verursacht

haben. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn

und Einnahmeausfall. Im Übrigen haftet die LuX Energie Solar GBR je Schadenfall bis zu einer

Höhe von 25.000 Euro für Sach- und Personenschäden und in Höhe von 7.500 Euro für

Vermögensschäden.

9.2 Die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2

BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der

Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den

vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden

Regelungen nicht verbunden.

9.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten,

Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der LuX Energie Solar GBR.

§ 10 Spezifikationsänderungen

10.1 Wie behalten uns das Recht vor, die Spezifizierung der Produkte nach Rücksprache mit dem

Kunden zu ändern. EineÄnderung erfolgt grundsätzlich unter Berücksichtigung vergleichbarer

Qualität der Komponenten.

§ 11 Schlussbedingungen

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder

werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

11.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken

aufweisen, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu

vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.

Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der

Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. So ist auch zu

verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.

11.3 Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist der Hauptsitz der Firma LuX Energie Solar GBR,

Marienburger Str. 3, 29863 Bad Fallingbostel, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes

vereinbart haben.

11.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

12.1 Sämtliche Rabattaktionen und Gutscheine gelten erst ab dem Kauf einer 6 kWp PV-Anlage. 

Balkonkraftwerke sind von sämtlichen Aktionen ausgenommen.

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten. 

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